print

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz – WOSprAuG

arrow_left arrow_right

Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26