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Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes – WOSprAuG

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Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25