(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
2
- 1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;
- 3.
die berechneten Höchstzahlen;
- 4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- 5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 6.
die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;
- 7.
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.