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Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes – WOSprAuG

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(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
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1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;
3.
die berechneten Höchstzahlen;
4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.
die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25