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Wohngeldverordnung – WoGV

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1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen.
2Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25