(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
2
(2) 1Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden.
2Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.