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WoGV
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Wohngeldverordnung – WoGV
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§ 10 Fremdmittel
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Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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