(+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)Das G wurde als Artikel 6 des G v. 5.9.2006 I 2098 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 22 Satz 1 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.
1Die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen sind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln des Landes errechnet.
2Die Tilgung der Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betragen.
3Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen bleibt unberührt.
4Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger zur Verfügung gestellt worden sind und die
(2) Auf Wohnraum,