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Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen – WoBindG

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;
zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25