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Wohnungslosenberichterstattungsgesetz – WoBerichtsG

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In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.

Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25