print

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Werkstattrat kann während der Beschäftigungszeit Sprechstunden einrichten.
2Zeit und Ort sind mit der Werkstatt zu vereinbaren.

(2) 1Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Werkstattrats erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes der Werkstattbeschäftigten.
2Diese Zeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25