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Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO

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Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25