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Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie – WissBdVV

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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25