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Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut – WismutAGAbkG

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Die vorläufigen Geschäftsführer haben beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung der Wismut GmbH vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25