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Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut – WismutAGAbkG

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1Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Wismut GmbH vor, löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Gesellschaft.
2Außerdem sind die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer einzutragen.
3Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
4Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Bestätigung durch die nach dem Bergrecht für die Bestätigung des Gesellschaftsvertrages zuständigen Behörde.

Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25