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Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut – WismutAGAbkG

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Unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft leiten die vorläufigen Geschäftsführer die für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im übrigen gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ein.

Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474
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