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Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut – WismutAGAbkG

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(1) 1Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens sind vorläufige Geschäftsführer zu bestellen.
2Bis zur Bestellung der vorläufigen Geschäftsführer sind deren Aufgaben von dem bisherigen Generaldirektor der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wahrzunehmen.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung und die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sind auf die in Absatz 1 genannten Personen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25