1Soweit Vermögensgegenstände der in § 1 bezeichneten Art Gegenstand von Maßnahmen im Sinne von § 1 des Vermögensgesetzes waren, unterliegen sie der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. 2Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474