(1) Zuständig sind
(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behörde wahrzunehmen.
(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung wahrzunehmen haben.