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Wirtschaftssicherstellungsverordnung – WiSiV

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1Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden.
2Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.

Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26