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Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung – WiPrPrüfV

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(1) 1Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen.
2An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.

(2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25