(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.