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Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV

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Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugsstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2025 I Nr. 303
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26