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Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt – WGÜbfG

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.9.2001 I 2376
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25