print

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren – WettschVerstV

arrow_left arrow_right

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.

Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25