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Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken – WertAusglG

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1Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet.
2§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25