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Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken – WertAusglG

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(1) 1Der Festsetzungsbescheid nach § 9 oder § 11 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn und soweit er für sie unanfechtbar geworden ist.
2Ist eine Klage nach § 24 Abs. 6 Satz 2 erhoben worden, so kann das Gericht den Festsetzungsbescheid auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklären.
3Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden.
4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
5Die §§ 711 bis 715, 717 Abs. 1 und 2, § 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
3In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25