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WertAusglG
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Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken – WertAusglG
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§ 22
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Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind den Beteiligten zuzustellen.
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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