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Wertausgleichsgesetz – WertAusglG

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Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26