(1) 1Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen werden auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
2Notwendig sind die Fahrtkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen sich einzufinden haben, tatsächlich entstehen.
3Reisen die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde vorher zugestimmt hat.
4Die Kosten für die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine höhere Beförderungsklasse führt.
(2) 1Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, erhält die niedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, jedoch höchstens den Betrag, der bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse nach Absatz 1 erstattet würde.
2Parkgebühren werden nicht erstattet.