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Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen – WBVG

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Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25