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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung – WBStiftG

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(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25