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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung – WBStiftG

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(1) 1Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
2Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Willy-Brand-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25