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Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages – WBeauftrG

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1Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten.
2Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen.
3Eine Aussprache findet nicht statt.

Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;
zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25