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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen – WaStrVermRG

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1Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Zuletzt geändert durch Art. 521 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25