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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen – WaStrVermRG

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1Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 20. September 1949 von den Ländern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, wird nicht geleistet.
2Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.

Zuletzt geändert durch Art. 521 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25