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Bundeswasserstraßenausbaugesetz – WaStrAbG

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1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist.
2Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25