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Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken – WasKwV

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(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25