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Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken – WasKwV

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1Die Vermögensteuer
und die Aufbringungsumlage,
die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, sind während der Bauzeit nicht zu entrichten.
2Sie ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25