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Wahlprüfungsgesetz – WahlPrG

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1Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25