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Wahlprüfungsgesetz – WahlPrG

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1Der Beschluß ist als Antrag des Wahlprüfungsausschusses an den Bundestag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Bundestag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.
2Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25