Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt
- 1.
für die Behörden - a)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
- b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- c)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
- d)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
- 2.
für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;
- 3.
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
- 4.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für - a)
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- b)
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- c)
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- 5.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für - a)
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
- c)
die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.