(1) Es ist verboten
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)