(1) Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei Personen,
(2) 1Die Speicherung von Warndaten einer Person erfolgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies befürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen hat.
2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Einwilligung widerruft.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung von Warndaten einer Organisation.