(1) 1Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa.
2Sie dient der Unterstützung
(2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.