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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen – VSBG

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(1) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben.
2Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Änderung durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25