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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

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(1) 1Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen.
2Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen.

3Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Änderung durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26