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Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen – VRG

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(1) 1Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt.
2Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.

(2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141g des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen.
2§ 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
3Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25