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Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses – VorgV

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1Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
2Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7.10.1981 I 1129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25