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Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses – VorgV

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(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.

(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7.10.1981 I 1129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25