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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrGRCAG

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1Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Griechenland geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen.
2§ 8 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25