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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrGRCAG

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Vollstreckungsbescheide (Artikel 1 des Vertrages) und einstweilige Verfügungen (Artikel 17 Abs. 2 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Griechenland betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25